Am 26. November 2019 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die EU-Richtlinie 2019/1937 vom 23. Oktober zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, auch als „Whistleblower-Richtlinie“ bekannt, veröffentlicht. Einer der Schlüssel zu dieser Richtlinie ist die Verpflichtung, einen internen Beschwerdekanal einzurichten, aber wer sollte einen Beschwerdekanal einrichten?
Die Richtlinie muss in die interne Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist endet am 17.12.2021.
Wer ist von den neuen Regelungen betroffen? Grundsätzlich besteht die Verpflichtung zur Einrichtung eines Beschwerdekanals für öffentliche Einrichtungen, aber auch für private mit 50 oder mehr Beschäftigten.
Wie lange dauert die Umsetzung der „Whistleblowing“-Verordnung? Der Umsetzungszeitraum endet zunächst im Dezember 2021, jedoch haben Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten bis Dezember 2023 noch zwei weitere Jahre Spielraum für privatwirtschaftliche juristische Personen mit mehr als 50 Beschäftigten. Auch Unternehmen, die mehr als 10 Mio. € in Rechnung stellen, werden unabhängig von ihrer Größe verpflichtet.
Doch unabhängig von der Richtlinie wird der Kanal bereits durch andere Verordnungen/Gesetze gefordert und betrifft unterschiedliche Bereiche und Unternehmen. Hier sind ein paar:
- Strafrechtliche Compliance
- UN 19601 / ISO 37301
- Belästigungsprotokoll am Arbeitsplatz, sexuell oder aufgrund des Geschlechts
- Gleichstellungsplan
- Datenschutzrecht
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Und seit 2018 können Beschwerden in Spanien anonym sein und daher ist E-Mail als Kommunikationsmechanismus kein angemessener Kanal mehr.
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